Satzung kamener hospiz e.v.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kamener Hospiz“, nach Eintragung in das Vereinsregister, mit dem Zusatz e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 59174 Kamen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Langzeitpflege mit hospizspezifischem Charakter unheilbar Kranker und Sterbender. Diese sollen, unabhängig von ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen und politischen Anschauungen, bis zu ihrer letzten Lebensstunde möglichst im Zusammenwirken mit Familienangehörigen und Freunden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Helferinnen und Helfern, unter fachkundiger Anleitung Begleitung und Trost erfahren.
    Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind neben hauptamtlichen viele ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich. Sie arbeiten eng mit den örtlichen Pflegestationen zusammen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Informationsveranstaltungen über die Hospizbewegung
    • Gewinnung und Begleitung von Ehrenamtlichen
    • Vermittlung oder Organisation von Schulungskursen für die beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitenden
    • Sammeln von finanziellen Mitteln
    • Öffentlichkeitsarbeit betreffend Hospizbewegung.
  4. Der Verein führt seine Tätigkeit aus in folgenden Gebieten:
    • Stadt Kamen
    • Stadt Bergkamen
    • Stadt Bönen

    §3 Selbstlosigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    §4 Verwendung von Vereinsmitteln

    1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    2. Die ehrenamtlich Mitarbeitenden erhalten gegebenenfalls eine Aufwandsentschädigung.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden

    §5 Mitgliedschaft

    1. Erwerb
      Aktives oder passives Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.
      Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
      Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
      Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
      Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
      1. mit dem Tod des Mitglieds,
      2. durch freiwilligen Austritt
      3. durch Streichung von der Mitgliederliste
      4. durch Ausschluss aus dem Verein. Beendigung
        Die Mitgliedschaft endet:

      zu b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

      zu c) Streichung: Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

      zu d) Ausschluss: Ein Mitglied kann bei gröblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.

      Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

      Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.
      Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab zu Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

      Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
      Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird nicht ausgeschlossen.

      Während des Ausschlussverfahrens (ab Vorstandsbeschluss) ruhen die Mitgliedsrechte des/r Betroffenen.

      Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

    §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Dieses gilt auch für passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

    Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

    §7 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
    1. Der Vorstand besteht aus dem / der
      • Vorsitzenden
      • stellvertretenden Vorsitzenden
      • Schriftführer/in
      • Kassenwart/wärtin
      • stellvertretenden Kassenwart/wärtin.
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.Im Innenverhältnis gilt, dass grundsätzlich der/die Vorsitzende tätig werden soll und der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden.
    3. Amtsdauer:
      Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. 

      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes währen der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

    §8 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter, mit einer Frist von drei Wochen mittels schriftlicher Einladung, einberufen. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein drittel der Mitglieder des Vereins dies vom Vorstand, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, schriftlich verlangt.
    3. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt.Anträge Außerhalb der vom Vorstand aufgestellten, in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung, werde in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sind.Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

    §9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

    1. Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins können der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins stellen.
      Derartige Anträge sind schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzureichen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
    2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder des Vereins.
      Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Hospizarbeitsgemeinschaft“ in Nordrhein-Westfalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 7. Februar 1996 beschlossen.
    Die Änderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 20. Februar 2014 beschlossen.
    Die Änderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 25. Juli 2023 beschlossen.

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